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Statuten des Vereines "Bibliothekarsverband Salzburg"

(Bezeichnung die in ihrem Wesen nach auch in weiblicher Form verwendet
werden können, gelten als geschlechtsunspezifisch.)

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.) Der Verein führt den Namen "Bibliothekarsverband Salzburg"
2.) Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg

§2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar
a) die Förderung aller im Dienste der öffentlichen Bibliotheken stehenden Bibliothekare
b) die Vertretung der Mitglieder gegenüber allen mit dem Büchereiwesen befassten Fachstellen und
c) die Pflege der Kontakte zu diesen.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1.) Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Der Verein unterstützt im engen Kontakt mit der Büchereistelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Salzburg und mit dem Bibliotheksreferats der Erzdiözese Salzburg alle Maßnahmen, die zur Entwicklung eines leistungsfähigen Büchereiwesens zweckmäßig und erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
a) die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit in den Bibliotheken
b) die ausreichende Finanzierung der Bibliotheksarbeit
c) die qualifizierte Ausbildung und Schulung der Bibliothekare
d) die fachliche Information, Beratung und sonstige Hilfestellung für Bibliothekare und Leser
e) der Kontakt zu Erwachsenenbildungseinrichtungen, Schulen, Buchhandlungen und den Medien
f) die Herausgabe von Druckschriften, die dem Vereinszweck dienen.
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedbeiträge
b) Förderungsmittel von öffentlichen und privaten Subventionsgebern
c) Geld- und Sachspenden
d) Vermächtnisse
4.) Die Mittel des Vereines, der mit seiner Arbeit gemeinnützige Zwecke der Bildung, der Information und der Freizeithilfe verfolgt, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereines ausgenommen Spesenvergütung und eine angemessene Entschädigung im Falle der Betrauung mit besonderen Aufgaben zur Errichtung des Vereinszweckes.

§4
Arten der Mitgliedschaft
1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außer-
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.) Als ordentliche Mitglieder können Bibliothekare, das sind hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Leiter und Mitarbeiter von öffentlichen Bibliotheken aufgenommen werden
3.)Als außerordentliche Mitglieder können Mitarbeiter der Fachstellen im Bundesland Salzburg sowie Fachleute des Bibliothekswesens aufgenommen werden
4.) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Beitrittserklärung und der Bestätigung durch den Vorstand erworben, Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
c) Tod
2.) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhafter Verhaltens und wegen Nichteinrichtung des Mitgliedbeitrages trotz dreimaliger Mahnung verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
4.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und die für Mitglieder bestehenden Vergünstigungen zu gebrauchen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.) Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzu-
setzen oder in besonderen Notfällen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vorübergehend zu befreien.

§8
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer
d) Das Schiedsgericht

§9
Ordentliche Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten.
2.) Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
3.) Anträge an die Mitgliederversammlung sind eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich an der Vorstand vorzulegen.
4.) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur fest- gesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Versammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne gesonderte Einladung statt, wobei die Beschlussfähigkeit ungeachtet der Zahl der Erschienenen gegeben ist.
5.) Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
6.) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die Einberufung eines außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§10
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

a) Wahl und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Voranschlag
d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge
f) Beratung und Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge
g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

§11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder stattzufinden. Die Bestimmungen des §14 gelten sinngemäß auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§12
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie deren Stellvertretern.
2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen auf drei Jahre gewählt.
3.) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbaren Vereinsmitglied und bei Bedarf weitere Personen zu kooptieren. Diese Kooptierung bedarf der nachträglichen Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
4.) Jährlich sollen mindestens zwei Vorstandssitzungen stattfinden, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
5.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.) Ist der Vorsitzende verhindert, leitet die Sitzung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
7.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
8.) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
9.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolger wirksam.

§13
Aufgaben des Vorstandes

1.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Rechenschaftsbereiches und des Rechnungsabschlusses
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Bestätigung des Beitritts und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Einberufung und ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
2.) Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
3.) Dem Schriftführer obliegt die Führung und Unterfertigung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
4.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.
5.) Schriftliche Anfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines zeichnet der Vorsitzende. Für den Verein verpflichtende Urkunden zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit dem Kassier.
6.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers die Stellvertreter.

§14
Rechnungsprüfer
Den von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählten zwei Rechungs- prüfern obliegt die Überwachung der Finanzgebarung und die Erstattung des Prüfungsberichtes an die Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Vereines. Die Wiederwahl ist möglich.

§15
Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Es wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern nominiert, wobei die Wahl des Obmanns mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt. Kommen über die Wahl des Obmanns keine Einigung zustande, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht tritt in Salzburg zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16
Auflösung des Vereines

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Inquidator zu berufen und darüber zu beschließen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll öffentlichen Bibliotheken oder Einrichtungen des Bibliothekswesens im Bundesland Salzburg zugeführt werden.
3.) Die gleiche Vermögensbindung wie gem. Abs. 2 gilt bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereines.